Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
Wie viele Ereignisse, die 1955 ihren Abschluss fanden, hat auch das ASVG eine Vorgeschichte, die unmittelbar nach dem Ende des 2. Weltkrieges beginnt, als der so genannte Generationenvertrag es erlaubte, auch ohne angespartes Vermögen oder große Devisenrücklagen ein System der sozialen Sicherheit zu etablieren. Das Umlageverfahren, also jenes Finanzierungsmodell, das es erlaubt, die laufenden Einnahmen zur Finanzierung der aktuellen Pensionen heran zu ziehen, war die Voraussetzung, dass die Grundlagen für ein soziales Netz geschaffen werden konnten.
Vieles, was die Gemeinde und andere Stellen als Hilfe gewährleisteten, wurde durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von 1955 von einem Akt der Fürsorge zu einem Rechtsanspruch. Die neue Situation erforderte professionelle Arbeit durch ganztägig eingesetztes Personal. Der Gemeinderat beschloss am 19. November 1969 das Ende der Tätigkeit der Fürsorgeräte, es begann eine neue Ära.
Das ASVG schrieb die soziale Absicherung der Erwerbstätigen fest. Drei wichtige Aufgaben sind mit dem Beschluss der Urfassung des ASVG 1955 vollbracht worden: Eine Kodifizierung des Sozialrechtes, seine Austrifizierung nach der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und der Besatzung und schließlich eine Reihe von Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Stand – wie etwa die freie Arztwahl, das 13. Monatsgehalt und die Ausgleichszulage für Mindestpensionisten/innen.
56 Jahre und über 70 Novellen später
Viel ist inzwischen geschehen und es vergeht kaum ein Tag, in dem nicht in den Medien über die „Unfinanzierbarkeit des staatlichen Sozialsystems“ berichtet wird. Wir Pensionsexperten möchten Ihnen dazu mit dieser Website aber auch in persönlichen Beratungen wichtige Informationen liefern, damit Sie sich ein möglichst objektives Bild über die Situation machen können und damit Ihre eigene Vorsorgeplanung auf soliden Beinen steht.